Der Humanitäre Aufenthaltstitel für Kriegsflüchtlinge nach § 24 AufenthG
Fachkräfte von morgen
Die Regelungen in Kurzfasssung
Ukrainische Flüchtlinge und Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG.
Dieser Aufenthaltstitel wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels erteilt und ist zunächst bis zum 4. März 2024 gültig.
Zurzeit reicht ein formloser Antrag unter Nachweis der Personalien, z.B. Vorlage eines Passes, Grund der Einreise und Glaubhaftmachung des Einreisedatums, aus.
Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Antragstellers.
Einige Behörden haben bereits die Möglichkeit geschaffen, die Anträge online zu stellen.
Da bei einer Flucht aus der Ukraine für gewöhnlich noch kein fester Wohnort existiert, ist für einen Antrag die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, an dem sich die betreffende Person
mindestens einige Wochen oder Monate aufhalten möchte und sich entsprechend registriert.
Nach einer Weisung des Bundesministeriums des Inneren sollen die Ausländerbehörde mit Antragstellung automatisch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben.
Zudem sollen sie mit Antragstellung eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erteilt werden, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bis zur
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bescheinigt.
Die Erlaubnis zur Aufnahme ist dabei nicht davon abhängig, ob ein Arbeitsplatz bereits in Aussicht steht oder nicht.